Ärger über späte Postzustellung
Ärger über späte Postzustellung

Ärger über späte Postzustellung

Bild von Manfred Richter auf Pixabay

Versäumte Fristen, verpasste Einladungen: Der Ärger über die äußerst unregelmäßige und verspätete Zustellung der Briefpost in Ronnenberg hält an. Vor gut einem Jahr gab es schon einmal Beschwerden über eine verspätete Briefzustellung. Offenbar hat sich trotz alles damaligen Beschwerden nichts daran geändert.

Die Post erkläre die Unzuverlässigkeiten bei Anfragen stets mit hohen Krankheitszahlen und Wechseln beim Personal in den betroffenen Bezirken, berichtet Kai Roegglen, Fachbereitsleiter der Stadt Ronnenberg. Dies scheint sich aber den Berichten aus der Bevölkerung zufolge zumindest in Benthe zu einem Dauerzustand zu entwickeln. Zudem seien diese Begründungen nicht überprüfbar, moniert er. Er regt deshalb die Betroffenen an, mit möglichst vielen Beschwerden bei der Post und der Bundesnetzagentur „Masse zu schaffen“, um damit möglichst eine Reaktion herbeizuführen.

Eine Dokumentation der verspäteten Sendungen sei wichtig, um verspätete oder falsch zugestellte Sendungen belegen zu können, erläuterte Roeggle. Er bot an, erneut gesammelte Belege an die Post oder die für deren Kontrolle zuständige Bundesnetzagentur weiterzuleiten.

Betroffene sollen Beweise sichern

Eine möglichst große Anzahl an Beschwerden soll nun also möglichst eine Reaktion erzeugen. Roegglen muss aber auch einräumen, „dass die Stadt selbst keine Autorität gegenüber der Post hat“. So haben die Bemühungen der Verwaltung in der Vergangenheit lediglich zu Erklärungen und Versprechungen seitens der Post geführt, nicht aber zu nennenswerten Verbesserungen der Zustellung.

Henning Bitter rät den Bürgern: „Die Stadt kann da nix tun.“ Vielmehr sollten sich die Bürger an die Regulierungsbehörden wenden. Auch die Verbraucherzentralen bieten inzwischen ein Onlinetool für Beschwerden über die Postzustellung an. Wichtig ist dabei, die Verspätungen zu dokumentieren, um Beweise dafür zu haben, dass die Post ihrer Verpflichtung nach Abschnitt 2 des Postgesetzes (PostG) nicht nachkommt.


Quelle und mehr Informationen lesen Sie in der HAZ und NP vom 13.02.2026 von Uwe Kranz

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